Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gewerbliches Institut für Umweltanalytik GmbH (nachfolgend GIU GmbH genannt)
Die GIU GmbH ist ein gemäß DIN EN ISO 17025 akkreditiertes Labor.

Geltungsbereich:

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der GIU GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt).
Mit der Auftragserteilung an die GIU GmbH gelten deren AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltunghingewiesen wird.
Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur Vertragsinhalt, wenn die GIU GmbH diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen der GIU GmbH gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit von der GIU GmbH ausdrücklich widersprochen.

Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber, trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht, nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

1. Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Warenlieferungen

1-1 Die vereinbarten Leistungen der GIU GmbH ergeben sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die GIU GmbH behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden Nachträge und Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn die GIU GmbH dem ausdrücklich zustimmt. Weicht eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers vom Angebot der GIU GmbH ab (§ 150 Abs. 2 BGB), so entsteht lediglich bei schriftlicher Zustimmung der GIU GmbH eine vertragliche Bindung.

1-2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von GIU GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

1-3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die GIU GmbH verbindlich. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Leistung ist der Eingang der jeweils bestellten Ware, Werke oder Dienstleistung an der vereinbarten Empfangsstelle (vgl. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand).

1-4 Prüfberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die GIU GmbH vom
Auftraggeber erhalten hat und deren Referenzen auf der Empfangsbestätigung für die Probe erscheinen. GIU GmbH ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Probennahme erteilt wurde und der Auftrag zur Probennahme angenommen wurde.

1-5 Messunsicherheiten werden für alle im akkreditierten Bereich bestimmten Parameter ermittelt, werden in den einzelnen Prüfberichten jedoch nur aufgeführt, wenn entsprechend beauftragt oder durch eine einschlägige Rechtsverordnung gefordert.

1-6 Wenn im Zuge der Auftragsbearbeitung bestimmte Tätigkeiten / Leistungen durch die GIU GmbH, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt werden können, behält sich die GIU GmbH das Recht vor, diese an ausgewählte, fachlich geeignete Institutionen ihres Vertrauens, weiterzugeben. Solche, über Unterauftragsvergabe erbrachten Leistungen werden in Prüfberichten/Gutachten eindeutig gekennzeichnet.

1-7 Einwendungen gegen den Inhalt eines Prüfberichtes bzw. Gutachtens sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Prüfbericht, Gutachten oder Rechnungen als genehmigt.

1-8 Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebsstörungen bei der GIU GmbH sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien die GIU GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von der GIU GmbH nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen die GIU GmbH ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertragliche vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird die GIU GmbH den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

2. Preise/ Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

2-1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (GIU GmbH) angegebenen Preise bzw. die jeweils aktuellen Preise der jeweils geltenden Preislisten der GIU GmbH bei Vertragsabschluss. Die Versandkosten (Verpackung und Transport) können extra berechnet werden. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen.

2-2 Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine längeren Fristen aufweist, ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2-3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

2-4 Die GIU GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten bzw. Gutachten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandener Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.

3. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

3-1 Die GIU GmbH erbringt ihre Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die GIU GmbH haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Dienstleistung.

3-2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 3-1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

3-3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

4. Haftungs- und Schadenersatz / Freistellung

4-1 Die GIU GmbH haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wegen einer Garantie bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die GIU GmbH, sofern Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist,

1. bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist,

2. bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4-2 Die Vorschriften des 4-1 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

4-3 Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen von GIU GmbH gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

4-4 Im Falle des Verzuges haftet die GIU GmbH für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der GIU GmbH im Verzug ist, es sei denn, es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.

4-5 Im Falle einer Inanspruchnahme der GIU GmbH durch einen Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund von Produkthaftung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Freistellung der GIU GmbH von diesen Ansprüchen sowie zum Ersatz aller der GIU GmbH dadurch entstehenden Kosten, sofern den Auftraggeber eine ursächliche Verantwortung für den Haftungsfall trifft.

4-6 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber die GIU GmbH von allen Schäden, Kosten, Nachteilen und Ansprüchen Dritter frei, die der GIU GmbH im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten Dritter entstehen, sofern den Auftraggeber ein Verschulden trifft.

4-7 Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

4-8 Die GIU GmbH ist berechtigt, einem eventuellen Rechtsstreit des Auftraggebers mit einem Dritten über dessen geltend gemachte Schutzrechte auf eigene Kosten beizutreten.

5. Gefahrübergang

5-1 Bei Lieferungen und Leistungen die abnahmefähig sind, geht die Gefahr mit deren Abnahme,bei allen anderen Lieferungen und Leistungen mit der Übergabe bei der vereinbarten Empfangsstelle auf den Auftraggeber über.

6. Einhaltung einschlägiger Gesetze und Informationspflicht

6-1 Bei Lieferungen und Leistungen die abnahmefähig sind, geht die Gefahr mit deren Abnahme, bei allen anderen Lieferungen und Leistungen mit der Übergabe bei der vereinbarten Empfangsstelle auf den Auftraggeber über.

6-2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Auftraggeber Beschäftigten oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß, steht der GIU GmbH ein fristloses Kündigungsrecht (Recht zur außerordentlichen Kündigung) aller mit dem Auftraggeber bestehenden Rechtsgeschäfte zu.

6-3 Der Auftraggeber verpflichtet sich die GIU GmbH rechtzeitig über drohende oder bestehende Zahlungsschwierigkeiten oder über eine möglicherweise drohende oder beantragte Insolvenzzu informieren.

7. Verjährung

7-1 Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen der GIU GmbH an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

8. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

8-1 Die GIU GmbH behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind -
das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigtes
Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen, sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck
verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

8-2 Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Prüfberichten und Gutachten der GIU GmbH zu
Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen
der vorherigen schriftlichen Einwilligung der GIU GmbH. Gleiches gilt für die im
Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung erfolgende werbende Verwendung des
Namens/der Firma der GIU GmbH in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.

8-3 Prüfergebnisse werden seitens der GIU GmbH ohne schriftliche Einwilligung des
Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dieses ist durch entsprechende Rechtsverordnungen vorgeschrieben (z. B. Meldepflicht gemäß TrinkwV).
Anonymisierte Prüfergebnisse/Messwerte können jedoch zu statistischen oder
Forschungszwecken durch die GIU GmbH, ohne explizite Benachrichtigung des
Auftraggebers, verwendet werden.

9. Geheimhaltung

9-1 Unterlagen in jeder Form und Art, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, wie
Daten, Muster, Zeichnungen u. ä. sowie die in diesem Zusammenhang mit der
Auftragsausführung erlangten Arbeitsergebnisse (vgl. vorstehende Ziffer 8) oder Erkenntnisse
dürfen Dritten ohne ausdrückliches, schriftliches Einverständnis der GIU GmbH nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages zwingend
erforderlich oder die Unterlagen sind ausdrücklich für eine entsprechende Öffentlichkeit
bestimmt. Der Auftraggeber wird sowohl Informationen als auch Unterlagen, die ihm im
Rahmen der Zusammenarbeit mit der GIU GmbH bekannt geworden sind oder zugänglich
gemacht werden, nur zur Erfüllung seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten nutzen,
Das gleiche gilt hinsichtlich Daten, Ergebnissen und weiteren Kenntnissen, die im Rahmen
des Vertrages erlangt werden.

9-2 Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, nach Durchführung des Auftrags alle
erheblichen Informationen, Unterlagen und Daten auf Verlangen zurückzugeben und diese
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weder selbst wirtschaftlich zu verwerten, noch
Dritten zugänglich zu machen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber alle Daten und
Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen sowie weitere
Speichermedien auf Verlangen herausgeben, sodass eine Rekonstruktion der Daten nicht
möglich ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich angemessen ist.
Auf Verlangen ist dies der GIU GmbH schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen.

10. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

10-1 Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr für die Anlieferung von Proben. Die Proben
bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das
Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von der GIU GmbH erteilten
Anweisungen verpackt sein.

10-2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GIU GmbH alle ihm bekannten Gefahren- und
Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen
Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand
befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber ist für alle Schäden,
Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die der GIU GmbH oder einem ihrer Mitarbeiter in
Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.

10-3 Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren
Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung
zulässt. Die Fristen betragen für Wasserproben maximal vier Wochen, für Boden- bzw.
Feststoffproben maximal sechs Monate oder, falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich
vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Nach dieser Zeit werden Proben
auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer
besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

10-4 Eine Rücksendung von Proben an den Auftraggeber erfolgt nur auf besondere Anforderung
innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Auftraggebers.

11. Schlussbestimmungen

11-1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit der
GIU GmbH bedürfen der vorherigen Einwilligung der GIU GmbH.

11-2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide
Vertragsparteien der Sitz der GIU GmbH Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für
sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich ob
mittelbar oder unmittelbar und soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann, ist
Emmendingen.

11-3 Die Rechtsbeziehungen und alle durch sie begründeten Rechte und Pflichten, zwischen der
GIU GmbH und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder
sonstiger Konventionen ist ausgeschlossen.

11-4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so bleiben diese unter Fortgeltung der übrigen Regelungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Ausfüllen
etwaiger Lücken.

12. Datenschutz und Verarbeitung von Auftraggeberdaten

12-1 Die GIU GmbH ist unter Beachtung aktuell gültiger Datenschutzgesetze (vgl. EUDatenschutzgrundverordnung,
Bundesdatenschutzgesetz-neu) berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

12-2 Bei zu erbringenden Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten verpflichtet sich der Auftraggeber die Datenschutzgesetze und -verordnungen
einzuhalten sowie sicherzustellen, dass – soweit vorhanden – jeder seiner Mitarbeiter das
Datengeheimnis wahrt. Entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen der Mitarbeiter sind
auf Verlangen der GIU GmbH mit dieser zu vereinbaren und vorzulegen. Insbesondere
verpflichtet sich der Auftraggeber, im Rahmen des aktuellen Stands der Technik alle
Informationen sowie Daten, insbesondere personenbezogenen Daten der GIU GmbH gegen
den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern. Liegen dem Auftraggeber Informationen vor, dass
unbefugte Dritte Kenntnisse von Informationen, Daten, personenbezogenen Daten der
GIU GmbH erlangte haben könnten, so hat er dies der GIU GmbH unverzüglich mitzuteilen
und bei der Aufklärung des Sachverhalts zu kooperieren und ggf. Schritte einzuleiten, um
künftige Zugriffe zu verhindern.